Diskussionspunkt Anliegerstraße - MAIPRESS Medienservice

Hans-Gerhard Maiwald
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Stand: 25. März 2024
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Wer ist Anlieger und wer nicht?

Bevor ich etwas zu diesem Thema sage und Hilfestellung gebe, wie man sich auch als „Nichtanlieger" durch Anliegerstraßen hindurch tricksen kann, mache ich generell die Aussage, dass man so etwas eigentlich nicht macht, wenn man in diesen Straßen kein „Anliegen", also nichts zu suchen, hat. Einwohner in einer solchen Anliegerstraße haben ein Recht auf Reduzierung der Menge durchfahrender Kraftfahrzeuge und des damit entstehenden Lärms nur auf Berechtigte. Gerne nämlich werden derartige Neben- und Anliegerstraßen als Abkürzung und zur Vermeidung von Staus sowie ungünstiger Ampelschaltungen auf Hauptstrecken- und Straßen missbraucht.

Nicht davon betroffen sind in den meisten Fällen Radfahrer, da sie schließlich weder Lärm noch Abgase verursachen. Reel kann jedoch selbst ihnen (ganz offiziell von der StVO aus) - obwohl dies vom Sachverhalt her seltsam erscheint - die Ein- oder Durchfahrt als Nichtanlieger verwehrt werden - sofern Verkehrszeichen Z 250 „Durchfahrt verboten für Fahrzeuge ALLER Art" (mit dem weißen Zusatzschild Anlieger frei) aufgestellt ist. In der Alltagspraxis wird dies allerdings eher pragmatisch behandelt; in den weitaus meisten Fällen wird bei Zeichen Z 250 die Durchfahrt von Radfahrern toleriert. Besonders bei sehr langen Abschnitten mit dieser Regelung wäre ein Schieben des Rades kaum noch verhältnismäßig. Außerdem wäre es fragwürdig, wenn sie statt durch die Anlegerstraße fahren zu dürfen auf stark befahrene Haupt- und Bundesstraßen ausweichen müssten.
Vom Prinzip her ist bei Z 250 ein Durchfahrtsverbot auch für Radfahrer blanker Unsinn und absolut fahrradfeindlich. Dies kann auch nicht damit begründet werden, Radfahrer seien dort gefährdet, denn dann würde die Gefährdung generell auch für „anliegende Radfahrer" gelten. Fahrradfreundliche Kommunen ersetzen dieses Verkehrzeichen durch ein reines Durchfahrtsverbot für Autos und Motorräder. (Zeichen  Z 260). Diese Ausschilderung sollte bundesweit gängige Regelung werden; denn Radfahrer behindern kaum jemanden und verursachen weder Umweltschmutz noch Lärm.

Was Anlieger-Straßen sind bzw. wer Anlieger ist oder auch nicht, mögen folgende Internet-Links (Auswahl) verdeutlichen:


Ich zitiere hier wörtlich drei Absätze auf der betreffenden Seite der Wikipedia:
Das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (ZZ 1020-30) nimmt Fahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, deren Führer ein Grundstück innerhalb der gesperrten Straße privat oder geschäftlich aufsuchen wollen. Zum Anliegerverkehr zählt sowohl der Straßenanlieger selbst als auch der Straßenverkehr derer, die aus irgendeinem Anlass Anlieger aufsuchen wollen.  Der Anliegerverkehr ist wegen der Erschließungsfunktion von Ortsstraßen durch die allgemeine Zwecksetzung der Straße und nicht durch das Interesse eines subjektiv bestimmten Perso-nenkreises legitimiert. Es spielt dabei auch keine Rolle, dass eventuell ein großer Personenkreis den grundsätzlich gesperrten Weg nutzen kann. Maßgebend muss die gewollte Beziehung zu einem Anlieger oder Anliegergrundstuck sein. Berechtigter Benutzer ist

  • jeder - auch unerwünschter (oder nicht vermuteter bzw. erwarteter) Besucher eines Anliegers,
  • derjenige, der einen Anlieger oder einen Besucher des Anliegers abholen will,
  • derjenige, der eine Person in der Straße nur abholen will und gleich weiterfährt, weil eben jene Person dort nicht anzutreffen ist oder der einen Automaten (oder auch Briefkasten) der Sperrzone erreichen will.

Wer in die gesperrte Straße nur einfahren will, um dort zu parken, ist nicht Anlieger.
Im Juli 1965 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Kraftfahrer, der - ohne selbst Anlieger zu sein - ein unbebautes Grund- stück betreten oder benutzen will, das an einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Straße gelegen ist, zum Anliegerverkehr auf dieser Straße befugt ist, wenn der (verfügungsberechtigte) Anlieger das Betreten oder Benutzen des Grundstücks allgemein oder im besonderen Fall ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat.

Kommen wir nun zur Defination der auszunehmenden Anlieger (und ihre Besucher):
Dass die Anwohner dort beliebig ein- aus und durchfahren dürfen, ist logisch. Sie WOHNEN dort und müssen zu ihren Häusern und Wohnungen gelangen dürfen.
Wollen Sie jemanden dort besuchen, ist der Sachverhalt klar. Nur: Der Besuch muss erkennbar sein - auch die Beabsichtigung des Besuches, denn es kann ja sein, derjenige ist nicht da. Und die betreffende Person oder die betreffenden Personen sollten notfalls bestätigen können, dass sie bei diesen tatsächlich waren. Sie sollten also wenigstens ausgestiegen und zur Haustüre gegangen sein, damit die Besuchsabsicht auch erkennbar wird.
Allerdings ist diese Handlung ein stark zweischneidiges Schwert. Denn: Der oder die Anlieger müssen von ihrem Besuch nicht unbedingt etwas wissen, und Sie können sogar unerwünscht sein. Wie sieht das nun im Fall einer Kontrolle aus?

  • Wenn Sie wirklich den Besuch geplant haben, sagen Sie der Polizei konkret, zu wem Sie möchten bzw. bei wem Sie gewesen sind.
    Die Polizei wird (oder kann) den betreffenden Anlieger befragen. Bestätigt er dies, ist die Rechtslage klar.
    Dazu kann ich Ihnen soviel sagen, dass meist die Polizei davon absieht, weil es aufwendig ist und Zeit kostet. Sie wird dann zu Ihnen sagen, ob sie (also die Polizei) den Anlieger fragen kann. Wenn Sie unberechtigt durch eine Anliegerstraße fahren sowie so kaltblütig und unverfroren sind, können Sie der Polizei natürlich den Namen eines Anwohners in dieser Straße nennen - sofern Sie diesen wissen. Gibt sich die Polizei zufrieden und fragt nicht weiter, haben Sie unverdientes Glück gehabt. Hatten Sie den Besuch jedoch gar nicht geplant (weil Sie ja nur durchfahren wollten) und der von Ihnen genannte Anlieger verneint Ihren Besuch, haben Sie sehr schlechte Karten. Und Sie können doppelt belangt werden; zum einen wegen illegaler Benutzung einer Anliegerstraße und auch wegen Ihrer Falschaussage!

  • Nun kann es aber sein, dass der Anlieger, zu dem Sie wollten, garnicht da war. Kein Problem! Aber es muss optisch erkennbar sein, dass Sie Ihr Fahrzeug verlassen haben und zur Haustüre des Anwohners gegangen sind. Zudem muss er in keiner Weise von ihrer Besuchsabsicht gewusst haben. Auch wenn es anders behauptet wird:
    Kurzes Anhalten und einfach einen Blick durchs Fenster auf das Haus des Anliegers werfen, lässt nicht unbedingt eine Besuchsabsicht erkennen, das kann jeder machen. Sie müssen erkennbar einen Stopp eingelegt haben! Nun gibt es allerdings eine Menge weiterer Tricks. Dies kommt darauf an, wie gut Sie sich persönlich mit einem oder auch mehreren Anwohnern in einer Anliegerstraße, die Sie vielleicht gerne als Abkürzung benutzen, verstehen:  
    Der oder die Anlieger (z. B. sehr gute Bekannte oder Verwandte) können sich einverstanden erklären, der Polizei gegenüber auf Anfrage mitzuteilen, dass Sie bei denen zu Besuch waren. In den seltensten Fällen wird dann weiter nachgeforscht - das wäre viel zu aufwendig.

  • Sie suchen (scheinbar) einen Anwohner: Halten Sie einen Zettel parat (ins Handschuhfach legen, dann ist er immer dabei), auf dem Sie die Adresse einer Person unter zwei verschiedenen Straßennamen (zuvor) notiert haben: Einmal unter deren richtigen Anschrift und einmal unter einer Hausnummer in der von Ihnen durchfahrenen Anliegerstraße. Sollten Sie nun wirklich kontrolliert werden (immer steht ja nicht jemand da!), zeigen Sie ruhig den Zettel vor und erklären, dass Sie diese Angaben erhalten hätten, diese eine Adresse nicht stimme und jetzt zu der anderen Adresse fahren möchten.  Sofern Sie sich nicht sonst verdächtig gemacht haben oder polizeilich gesucht werden, wird man sich damit zufrieden geben!

  • Was auch geht: In der Anliegerstraße befindet sich evtl. ein Briefkasten. Sie sind auch dann Anlieger, wenn Sie dort eine Karte oder einen Brief einwerfen. Sie sollten für den Fall einer Kontrolle nachvollziehbar einen Einwurf nachweisen können: Z. B. einem leeren und frankierten Umschlag an Sie selbst (wenn da nicht gerade jemand draufguckt) oder an einen Bekannten). Die Frage wäre nun die, inwieweit Sie das beweisen können. Hat die Polizei den Briefeinwurf nicht mit eigenen Augen gesehen, könnte sie dies als Vorwand auslegen - sie kann ihnen jedoch auch nicht das Gegenteil beweisen. Gute Karten haben Sie so leider nicht. Sie können jedoch freimütig erklären, dass sie (die Polizei) den Briefkasten ja kontrollieren lassen könne - doch keine Sorge: Sie wird dies nie tun, Aufwand und Umstände würden in keiner Relation zueinander stehen! Sie haben das Recht, falls Sie einen Posteinwurf beabsichtigen, in diese Anliegerstraße zu fahren. Nur: Sie müssen (und sollten auch) das tun!

  • Das geht auch: Sie sehen in der Anliegerstraße unvermutet die Polizei in einiger Entfernung. Stoppen Sie, stellen den Wagen ab, gehen einfach zu einem beliebigen Hauseingang und täuschen eine Suche vor. Gehen Sie dann kopfschüttelnd" wieder zu Ihrem Fahrzeug zurück und fahren weiter. Werden Sie gestoppt und nach Ihrer Anliegerschaft befragt, nennen Sie einen Namen und erklären den Beamten, dass diese Person dort nicht wohne und Sie unrichtige Angaben gehabt hätten. Niemand kann Ihnen beweisen, dass diese Geschichte nicht stimmt, sie waren ja dort und haben nachgesehen!

Generell empfehle ich Ihnen jedoch, sich korrekt zu verhalten und nur in bzw. durch eine Anliegerstraße zu fahren, wenn Sie dies müssen. Und als berechtigter Anwohner überhaupt kein Problem: Dass die betreffende Person dort wohnt, ersieht die Polizei ja wohl aus den Papieren.
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