Was bedeutet eigentlich „Besitzstörung"? - MAIPRESS Medienservice

Hans-Gerhard Maiwald
Hans-Gerhard Maiwald auf dem Gipfel des Schrankogels, 3500 Meter
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Stand: 25. März 2024
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Besitzstörungsklage:

 
Ein leidiges Problem

 
Oft wird nicht so heiß gegessen, wie gekocht wird ...

Größere Super- und Baumärkte sowie Restaurants stellen Ihren Kunden je nach Größe großflächige, kostenlose Parkplätze zur Verfügung. In der Regel gilt die Park- bzw. Verweildauer  nur während des Aufenthalts in den betreffenden Märkten oder Restaurants, wobei diese Zeit meist auf 2 Stunden beschränkt ist. Je nach Land, Region und örtlichen Bestimmungen muss dazu auch eine Parkscheibe im Fahrzeug sichtbar angebracht werden. In einigen Fällen wird dies auch von den Ordnungsbehörden kontrolliert (je nach Region und Örtlichkeit jedoch nur selten oder auch gar nicht). Fehlt die Parkscheibe oder wird die Parkzeit überschritten, gibt es das berühmte Knöllchen.
Wie jedoch sieht das Parken auf derartigen Plätzen außerhalb der Öffnungszeiten oder gar an Sonntagen aus? Dass man dann sein Fahrzeug nach Herzenslust dort abstellen darf, ist allerdings ein weit verbreiteter Irrtum, selbst wenn der betreffende Platz so gut wie leer von weiteren parkenden Fahrzeugen sein sollte und das eigene Fahrzeug in keiner Weise irgendjemand behindert. „Besitzstörungsklage“ heißt das so schön, und das ist eine Sünde, die ziemlich teuer werden kann. Darüber hinaus kann der Eigentümer bzw. Besitzer des Parkplatzes Ihr Fahrzeug zusätzlich (!) sogar kostenpflichtig abschleppen lassen. Vor allem die Österreicher sind in dieser Angelegenheit einsame Spitzenreiter; also Vorsicht, wenn Sie in der Alpenrepublik bzw. dem Lieblingsland der Deutschen (insgeheim von den Österreichern immer noch „Piefkes“ genannt) zu einem Bummel unterwegs oder auf Tour sind.
 
Nun muss man andererseits die Verhältnismäßigkeit eines Parkens außerhalb der Öffnungszeiten betrachten. Zunächst ist es gutes Recht des Parkplatzbesitzers – vor allem, wenn seine Stellflächen klein und beschränkt sind – während der regulären Öffnungszeiten das Parken auf meist bis zu zwei Stunden zu begrenzen. Vor allem wenn ansonsten Parkplätze knapp sein sollten. Es sollen ja auch anderen Kunden außer Ihnen die Möglichkeit geboten werden, stressfrei einzukaufen. Und wenn man weiß, was man kaufen will, reicht ja auch diese Zeit. Doch nicht überall, vor allem bei riesigen Großmärkten mit Hunderten von Kunden täglich, kann das so genau kontrolliert werden, weil dazu ein immenser, kostenintensiver Personalaufwand erforderlich wäre. Ein gewissermaßen illegales Parken muss also bei starkem Publikumsverkehr gar nicht bemerkt werden.
Rein menschlich müsste man auch nicht einsehen, warum sich ein Parkplatz-Besitzer derartig auf die Hinterfüße stellt, wenn jemand auf seinem mitunter riesigen Parkplatz z. B. außerhalb der Öffnungszeiten bzw. an Sonntagen parkt, der dann so gut wie leer und ungenutzt ist. Zudem könnte es sich bei der „unrechtmäßig“ parkenden Person auch um einen Stamm- oder einen neuen potenziellen Kunden handeln. Aus meinen eigenen Beobachtungen heraus, darf ich Ihnen ruhigen Gewissens sagen, dass in den meisten Fällen sich die Eigentümer kulant verhalten und Ihnen das Parken gewissermaßen stillschweigend gestatten. Auch dann, wenn die typischen Hinweisschilder mit Abschlepp-Symbol aufgestellt sind. Nur: Ein Freibrief ist das nicht, Sie sollten schon ortskundig sein und die Verhältnisse genau kennen.

Ich gebe Ihnen dazu jetzt einige Beispiele, wie dies in der Praxis aussieht:

In einer beliebten Freizeitregion des Südschwarzwaldes wollte ich (an einem Sonntag) in Nähe eines bekannten Sees zu einer Wanderung aufbrechen. Allerdings war in unmittelbarer Nähe des Ausgangpunktes kein geeigneter Abstellort für mein Fahrzeug zu finden (inzwischen weiß ich einen). Sicher: Einen kleinen gebührenpflichtigen Parkplatz gibt es dort, doch der war gerade voll belegt und das Parken bis 18 Uhr beschränkt. Da ich schon täglich einiges an Kurtaxe bezahle, sah ich das partout nicht ein und entdeckte in der Nähe den Kundenparkplatz eines Supermarktes. Der war so gut wie leer, nach längerem Umsehen stellte ich mein Fahrzeug auf dem Platz ab und brach zu meiner Wanderung auf. Als ich zurückkehrte war mein Wagen noch da; auch irgendein Hinweis oder Strafzettel war nicht angebracht. Nichts war passiert – wo kein Kläger, ist auch kein Richter!
Im August 2018 machte ich wieder einmal Ferien in einem bekannten Ort im Tiroler Ötztal. Dort befindet sich ein Supermarkt der MPreis-Kette mit einem riesigen Parkplatz. Auch dort sind jene Hinweisschilder mit dem Hinweis "Besitzstörungsklage" aufgestellt, auf denen steht, dass das Abstellen von Fahrzeugen nur für die Aufenthaltsdauer in dem Markt gelte und dass kostenplichtig abgeschleppt werden könne. Am 15. August ist in Bayern und Österreich „Maria Lichtmeß", ein Feiertag, an dem normalerweise alle Geschäfte geschlossen sind. Allerdings haben Lebensmittelmärkte mitunter an diesem Tag an Vormittagen, von Fall zu Fall aber den ganzen Tag über, geöffnet. Nun hatte ich nicht mehr daran gedacht, dass der 15. August in Österreich ein Feiertag ist und wollte daher in diesem Markt nach 12 Uhr einkaufen. Doch als ich auf den wie leer gefegt aussehenden Parkplatz fuhr, fiel mir der Feiertag wieder ein. Bis 12 Uhr nämlich hätte auch der Supermarkt noch offen gehabt.
Ich habe dann mein Auto einfach stehen gelassen, schließlich hatte ich ja die Absicht, dort einzukaufen. Ich erledigte dann meine Einkäufe in einem benachbarten Geschäft, dass auch am Nachmittag dieses Tages geöffnet hatte. Den Weg dorthin legte ich zu Fuß und kehrte nach dem Einkauf dort wieder zu meinem Fahrzeug auf dem großen Parkplatz zurück. Nichts war passiert! Ein Umsetzen des Fahrzeuges zu dem anderen Geschäft wäre umständlich und nicht verhältnismäßig gewesen. Niemand hatte etwas bemerkt bzw. gesagt. Doch wie gesagt: Kann man die Absicht des Einkaufes nachweisen, diesen aber nicht erledigen (hier war ja geschlossen), dürfte man etwas bessere Karten haben. Ratsam ist es auf jeden Fall, sich bei der einheimischen Bevölkerung zu informieren, ob tatsächlich eine Besitzstörungsklage erfolgen kann.
Ich habe dies auch getan und erhielt die Antwort, das sei kein Problem, der Eigentümer des Parkplatzes müsse aus Paritätsgründen halt auf das nicht berechtigte Parken außerhalb der Ladenöffnungszeiten hinweisen, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass etwa kein rechtlicher Anspruch auf die außerordentliche Nutzung seines Parkplatzes bestehe.

Darüber hinaus verrate ich Ihnen jetzt einige Tricks und gebe Ihnen Tipps, wie Sie diese Klippen u. U. umschiffen können:

Zunächst das simpelste:
In meiner Ferienregion kann man mit der Gästecard kostenlos Bus und Bahn fahren. Also nimmt man eine große Einkaufstasche oder einen Rucksack mit und kümmert sich einen feuchten Kehricht um Kundenparkplätze.
Zuhause benutze ich das Fahrrad mit einem Anhänger. Das kann ich so lange abstellen wie ich lustig bin. Zudem schone ich die Umwelt. Zwar ist der dortige Parkplatz auch mit Parkscheibensymbol-Schildern versehen, doch ob des riesigen Publikumsverkehr wird das Einlegen der Parkscheibe nur ganz selten, oder auch überhaupt nicht, kontrolliert, also viel Wind um nichts.

Ein weiterer Trick:
Sie wollen Ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum auf einem größeren Kundenparkplatz mit starkem Publikumsverkehr abstellen, sind ortsfremd und wissen nicht, wie kontrolliert wird oder werden könnte. Besteht keine Pflicht des Einlegens einer Parkscheibe (und das ist bei vielen großen Plätzen so), machen Sie folgendes:
 
Parken Sie und gehen dann sofort in den Supermarkt. Dort kaufen Sie eine Kleinigkeit, kehren jedoch nicht zu ihrem Fahrzeug zurück, sondern starten Ihr anderes Vorhaben. So dürfte es kaum auffallen, dass Sie sich gar nicht mehr in dem Markt befinden, denn dann hätte man viel zu tun bei der Menschenmenge. Machen Sie dann, was Sie wollen, betreten jedoch bei Rückkehr auf jeden Fall (!) noch einmal den Markt. Sie müssen nicht einmal noch etwas kaufen und verlassen den Markt; schließlich kann es sein, dass Sie das Gewünschte nicht gefunden haben. Kehren Sie dann seelenruhig zu Ihrem Fahrzeug zurück und verlassen den Platz. Wie schon gesagt: Dass sich Ihr Fahrzeug schon länger auf dem Platz befand und Sie abwesend waren, dürfte schlicht und einfach untergegangen sein. So einfach ist das – aber Vorsicht. Bei kleinen überschaubaren Plätzen mit wenig Kundenverkehr könnte dies auffallen, die Menge macht’s!
 
Wie jedoch sieht es bei Parkscheiben-Pflicht auf? Zunächst müssen Sie sich schlau machen, ob das auf dem betreffenden Platz von Politessen kontrolliert wird. Falls ja, haben Sie weniger gute Karten. Nehmen wir einmal an, Ihre Abwesenheit soll nicht nur zwei, sondern vier Stunden dauern. Wie hier vorgehen? Die eine Möglichkeit ist, nach zwei Stunden zum Wagen zurückzukehren und die Parkscheibe zu verstellen. Das kann zwar auffallen, muss aber nicht. Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass das Verstellen der Parkscheibe zu Ihren Gunsten eine Ordnungswidrigkeit sein kann und Sie dafür ein Ordnungsgeld zahlen müssen - wenn es beobachtet werden sollte.
Was wesentlich sicherer ist: Steigen Sie in Ihr Fahrzeug und setzen Sie es einfach in eine andere freie Lücke um, die sich möglichst etwas weiter entfernt von ihrem bisherigen Stellplatz befindet. Noch besser: Verlassen Sie den Parkplatz ganz, drehen eine kurze Runde und fahren dann wieder neu auf den Platz (Parkscheibe natürlich nicht vergessen!). Schließlich können Sie etwas vergessen haben oder wollen noch weiter einkaufen, wer will das schon wissen?
Sollten Sie hierzu wider Erwarten angesprochen werden (ich glaube nicht, dass das jemals passieren wird) erklären Sie ruhig und sachlich, dass Sie einiges vergessen hätten, wie ich schon erwähnte.  Doch im Grunde genommen geht das niemanden etwas an, denn dieser Tipp ist legal.

Hinweis:
Ich kann Ihnen nicht garantieren, dass diese Tipps grundsätzlich oder immer funktionieren und übernehme dafür natürlich keine Gewährleistung. Es ist immer ratsam, die offiziellen Bestimmungen einzuhalten.
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